Der Waldrand angrenzend an Bauzonen ist als statische Waldgrenze grundeigentümerverbindlich festgelegt und im Zonenplan eingetragen.
Die statischen Waldgrenzen basieren auf Waldfeststellungen gemäss kantonalem Waldgesetz (KWaG). An den Waldrand vorgelagerte Bauzonen beinhalten Nutzungseinschränkungen im gesetzlichen Abstand von 20m.
Es ist zwischen der formellen Waldfeststellung entlang von Bauzonen im Rahmen der Ortsplanungsrevision und der informellen Waldfeststellung im Rahmen von Einzelgesuchen ausserhalb der Bauzone zu unterscheiden. Bei der Ortsplanungsrevision nach dem Planungs- und Baugesetz und der Waldgesetzgebung nimmt die Abteilung Wald der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) auf Antrag und Kosten der Gemeinde eine formelle Waldfeststellung in jenem Bereich vor, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Diese Waldfeststellungen werden als statische Waldgrenzen im Zonenplan grundeigentümerverbindlich festgelegt. Für den Waldrand ausserhalb der Bauzone gilt der sogenannt dynamische Waldrandbegriff. Die dynamische Waldgrenze wird im Einzelfall bei Baugesuchen durch die Abteilung Wald informell festgestellt. Die Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend und haben orientierenden Charakter. Die Nutzungseinschränkungen sind gleich wie bei statischen Waldgrenzen. Erst wenn die Ortsplanung rechtskräftig ist, wird aus der dynamischen Waldgrenze eine statische Waldgrenze.
Bauten und Anlagen
Wohn- und Arbeitsräume, übrige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderung in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Neue Bauten und Anlagen haben mindestens einen Abstand von 20m zum Waldrand einzuhalten. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, welche die Waldabstände von 15m respektive 10m unterschreiten, bedürfen einer kantonalen Sonderbewilligung der lawa. Unter der Voraussetzung der Zustimmung der Abteilung Wald, lawa, kann die Gemeinde über Ausnahmen bis minimal 15m Waldabstand für Wohn- und Arbeitsräume, sowie 10m für übrige Bauten und Anlagen und Terrainveränderungen entscheiden.
Dateiname: | STWALDGR_V2_LI |
Beschrieb: | Statische Waldgrenzen |
Inhalt: |
Attribut | Alias (Typ) / Beschreibung | ||||||||||||
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ART_WALDGR |
Art der Waldgrenze (codierte Werte)
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AV_QUALITAET |
Qualitätsstandard AV (codierte Werte)
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BEMERKUNG |
Bemerkung (Text)
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DATEOFCONS |
Beginn öffentliche Auflage (Datum und Zeit)
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DATEOFDEC |
Beschlussdatum (Datum und Zeit)
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DATEOFVALID |
Inkraftsetzungsdatum (Datum und Zeit)
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DOKUMENT |
Dokument (Text)
Link zum ZIP mit den Waldfeststellungsdokumenten
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ID |
Identifikator (ganze Zahl)
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RECHTSTAT |
Rechtsstatus (codierte Werte)
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RRE_NR |
Nummer Regierungsratsentscheid (Text)
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Shape |
Shape (Se Shape Type)
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Shape_Length |
Shape_Length (Gleitkommazahl)
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ZUSTAND |
Zustand (codierte Werte)
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letzte Aktualisierung dieser Seite (Stand der Metadaten): 29.03.2025