Geodatenshop
Datensatz  Datensatz STWALDGR_DS Update

Statische Waldgrenzen

Vorschau Vorschau

Der Waldrand angrenzend an Bauzonen ist als statische Waldgrenze grundeigentümerverbindlich festgelegt und im Zonenplan eingetragen.

Die statischen Waldgrenzen basieren auf Waldfeststellungen gemäss kantonalem Waldgesetz (KWaG). An den Waldrand vorgelagerte Bauzonen beinhalten Nutzungseinschränkungen im gesetzlichen Abstand von 20m.

Es ist zwischen der formellen Waldfeststellung entlang von Bauzonen im Rahmen der Ortsplanungsrevision und der informellen Waldfeststellung im Rahmen von Einzelgesuchen ausserhalb der Bauzone zu unterscheiden. Bei der Ortsplanungsrevision nach dem Planungs- und Baugesetz und der Waldgesetzgebung nimmt die Abteilung Wald der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) auf Antrag und Kosten der Gemeinde eine formelle Waldfeststellung in jenem Bereich vor, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Diese Waldfeststellungen werden als statische Waldgrenzen im Zonenplan grundeigentümerverbindlich festgelegt. Für den Waldrand ausserhalb der Bauzone gilt der sogenannt dynamische Waldrandbegriff. Die dynamische Waldgrenze wird im Einzelfall bei Baugesuchen durch die Abteilung Wald informell festgestellt. Die Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend und haben orientierenden Charakter. Die Nutzungseinschränkungen sind gleich wie bei statischen Waldgrenzen. Erst wenn die Ortsplanung rechtskräftig ist, wird aus der dynamischen Waldgrenze eine statische Waldgrenze.

Bauten und Anlagen 

Wohn- und Arbeitsräume, übrige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderung in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Neue Bauten und Anlagen haben mindestens einen Abstand von 20m zum Waldrand einzuhalten. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, welche die Waldabstände von 15m respektive 10m unterschreiten, bedürfen einer kantonalen Sonderbewilligung der lawa. Unter der Voraussetzung der Zustimmung der Abteilung Wald, lawa, kann die Gemeinde über Ausnahmen bis minimal 15m Waldabstand für Wohn- und Arbeitsräume, sowie 10m für übrige Bauten und Anlagen und Terrainveränderungen entscheiden.

Dieser Polyline-Datensatz enthält 1'328 Objekte und wird in einer Datei (STWALDGR_V2_LI) ausgeliefert
  • Linien
Dateiname: STWALDGR_V2_LI
Beschrieb:

Statische Waldgrenzen

Inhalt: Polyline Polyline, 1'328 Objekte
Attribut Alias (Typ) / Beschreibung
ART_WALDGR
Art der Waldgrenze (codierte Werte)
Wert Bedeutung
2 ausserhalb Bauzone
1 entlang Bauzone
AV_QUALITAET
Qualitätsstandard AV (codierte Werte)
Wert Bedeutung
1 AV93-konform
2 provisorisch numerisiert
3 gescannt
BEMERKUNG
Bemerkung (Text)
DATEOFCONS
Beginn öffentliche Auflage (Datum und Zeit)
DATEOFDEC
Beschlussdatum (Datum und Zeit)
DATEOFVALID
Inkraftsetzungsdatum (Datum und Zeit)
DOKUMENT
Dokument (Text)
Link zum ZIP mit den Waldfeststellungsdokumenten
ID
Identifikator (ganze Zahl)
RECHTSTAT
Rechtsstatus (codierte Werte)
Wert Bedeutung
1 in Bearbeitung
2 Vorwirkung
3 beschlossen oder genehmigt, noch nicht in Kraft
99 unbekannt
4 in Kraft
RRE_NR
Nummer Regierungsratsentscheid (Text)
Shape
Shape (Se Shape Type)
Shape_Length
Shape_Length (Gleitkommazahl)
ZUSTAND
Zustand (codierte Werte)
Wert Bedeutung
1 bestehend oder projektiert
2 entfallend

letzte Aktualisierung dieser Seite (Stand der Metadaten): 29.03.2025

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen